0049-176-44494429 julia@juliale.de

Im folgenden liest du den Brief, den ich an meine Mandanten geschrieben habe, und der dir noch einmal die Einzelheiten zur Mehrwersteuersenkung aufzeigt:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie schon in meiner letzten E-Mail angekündigt, möchte ich Sie noch einmal im Einzelnen über die Mehrwertsteuersenkung ab dem 1. Juli 2020 informieren.

 

Eine befristete Mehrwertsteuersenkung ist bisher einmalig.

 

Wie Sie sicher bereits wissen, wird der Regelsteuersatz von 19 % für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 für alle ausgeführten Leistungen auf 16 % gesenkt.

 

Der ermäßigte Steuersatz sinkt von 7 % auf 5 %.

 

Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

 

Für die Entstehung der Umsatzsteuer kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung.

 

Um die korrekte Umsatzsteuer zu ermitteln, muss also festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Umsatzsteuer.

 

Lieferungen gelten als dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger den Gegenstand erhalten hat. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.

 

Bei sonstigen Leistungen gelten diese im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt.

 

Für innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

 

Wichtig: die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ausführung einer Leistung oder auch einer Teilleistung. Anzahlungen spielen hier keine Rolle. Nur wenn tatsächlich Teilleistungen vereinbart sind, beeinflussen diese die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer.

 

Für den Fall einer späteren Prüfung ist es immer wichtig zu wissen, dass Sie als UnternehmerIn in der Nachweispflicht sind, ob die Umsatzsteuer tatsächlich zu dem angegebenen Zeitpunkt entstanden ist.

 

Wir können davon ausgehen, dass zukünftige Umsatzsteuer Sonderprüfungen hier ihr besonderes Augenmerk legen werden.

 

Besondere Probleme ergeben sich hier bei langfristigen Verträgen.

 

Dauerleistungen, wie zum Beispiel Mietverträge oder Leasingverträge, müssen hier gegebenenfalls angepasst werden. Wird dies nämlich versäumt, wird auf die zu hoch ausgewiesen Umsatzsteuer durch Sie geschuldet.

 

10er-Karten stellen nach landläufiger Meinung Vorauszahlungen für Teilleistungen dar. D.h., dass bei Zahlung der Karte die Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung entsteht. Wird eine Leistung in Anspruch genommen, muss eine anteilige Entlastung bzw. Nachversteuerung erfolgen.

 

Bei Bauleistungen liegen in der Regel keine Teilleistungen vor, weil es hier häufig an der Vereinbarung von diesen fehlt. Hier ist die Abnahme durch den Auftraggeber maßgeblich. Diese bestimmt letztendlich den entsprechenden Mehrwertsteuersatz. Gegebenenfalls müssen Anzahlungen korrigiert werden.

 

Es gibt weitere viele Einzelfragen, deren Ausführung zu weit führen würde. Das betrifft zum Beispiel Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen, Erstattung von Pfandbeträgen und anderes.

 

Besonderheit Gaststätten

 

Hier ist es ganz besonders verwirrend. Bis 30. Juni unterliegen diese Leistungen im Umsatzsteuersatz von 19 %, ab dem 1. Juli im ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % und ab 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Voraussetzung ist hier natürlich das keine weiteren Änderungen beschlossen werden.

 

Was passiert, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wird?

 

Wird der höhere Umsatzsteuersatz ausgewiesen, also zum Beispiel 19 % anstatt 16 %, muss der ausstellende Unternehmer diese zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann aber der Rechnungsempfänger nur den niedrigeren Steuersatz als Vorsteuer geltend machen. Sicher ist das bei kleineren Beträgen nicht so dramatisch. Das ganze kann aber trotzdem ganz schön ins Geld gehen, je nach Höhe des Rechnungsbetrages.

 

Bitte überprüfen Sie hier auch Ihre Verträge. Wenn bei der Berechnung vermerkt ist „Nettobetrag zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer“, ist alles in Ordnung.

 

Wird es aber formuliert „Nettobetrag zzgl. 19 % Mehrwertsteuer“, ist Handlungsbedarf erforderlich.

 

Es gibt hier also jede Menge Fragen und Unsicherheiten. Und ich hoffe, ich konnte Ihnen das eine oder andere näher bringen.

 

In meiner Podcastfolge #022 gebe ich einen Überblick über das 2. Hilfepaket.

 

Benötigst du Hilfe? Dann vereinbare ein kostenfreies Erstgespräch mit mir. Danach weißt du, wie du vorgehen kannst und sollst.

?